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Übersicht der Länder die dem Gesellenprüfungszeugnis für Telegraphenbauhandwerker die Wirkung eines Zeugnisses über das Bestehen der Gesellenprüfung für das Elektrotechnikergewerbe (Schwachstrom) bei gelegt haben. (§ 131 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung) |
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