Die Tarifverträge von 1925 - 1994
Allgemein
Allgemeines
"Der Lehrling erhält eine Vergütung und gegebenenfalls andere Leistungen ( … ) nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Tarifvertrags für Lehrlinge der Deutschen Bundespost“. So stand es in unserem Lehrvertrag. Auch Arbeitszeit und Urlaub waren im „TV Lehrl“ geregelt- und damit war der Lehrling von 1967 glücklich in ein umfangreiches und sozialverträglich ausgewogenes Geflecht tariflicher Vereinbarungen eingebettet.
Der Weg bis 1967 war lang und es ging dabei nicht immer nur „bergauf“, wie man aus den tariflichen Vereinbarungen und Verträgen seit Anbeginn der Lehrlingsausbildung herauslesen kann (s. Download-Bereich). Es ist ganz interessant, in diesen alten Dokumenten zu stöbern, weil die hölzerne Verwaltungssprache das geschichtliche Auf und Ab der Jahre bis 1945 dokumentiert, aber auch die Neuanfänge in den Gründerjahren der Bundesrepublik und die stetigen sozialen Fortschritte bis zu unserer Lehrzeit widerspiegelt.
„Allgemeine Grundsätze über Telegraphenbaulehrling“, damit begann am 21. März 1924 die Geschichte der Telegraphenbaulehrlinge (später Fernmeldelehrlinge). Mit diesen Grundsätzen wurden die Voraussetzungen für eine Ausbildung bei der Deutschen Reichspost geschaffen. Im April 1925 begann dann der erste dreijährige „Lehrgang“ mit einer 51 Stundenwoche und 14 Pfennigen Stundenlohn.
Durch Weltwirtschaftskrise und Inflation bedingte „Notverordnungen“ weichten die tariflichen Regelungen in den nächsten Jahren ständig auf, wobei unsere Vorväter u. a. mehrere empfindliche Absenkungen der Stundenlöhne hinnehmen mussten. Dieser Prozess wurde erst 1938 gestoppt, man war da mittlerweile bei 30% des Lohnniveaus von 1929.
Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten und der Abschaffung der Gewerkschaften endete 1933 vorerst die Tarifautonomie. Die Löhne wurden in einer „Dienstordnung für die Arbeiter der Deutschen Reichspost“ einseitig festgesetzt und ab 1938 von einem „Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst“ in einer „Richtlinie für Handwerkslehrlinge im öffentlichen Dienst“ veröffentlicht.
Nach 1945, den Aufbauzeiten nach dem Krieg, waren Lehrlinge für lange Zeit überall heiß begehrt und ein Arbeitgeber musste da schon was bieten. Die Gewerkschaften waren wieder Tarifpartner und an den Tarifverträgen der Nachkriegszeit sieht man, wie sich das Verhältnis zwischen Lehrherrn und Lehrling permanent fortentwickelte. In aller Regel mit deutlichen Verbesserungen für die Lehrlings-Seite.
1947, es gab noch die Reichsmark, wurden zunächst die alten Regelungen der früheren Deutschen Reichspost übernommen und dazu Vereinbarungen zwischen der „Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet“ und einer „Arbeitsgemeinschaft der Gewerkschaften Post- und Fernmeldewesen der US- und Britischen Zone“ getroffen. Erst ab 1949/1950, nach der Gründung der Bundesrepublik, entstanden die Deutsche Bundespost und das Postministerium sowie die Einzelgewerkschaften; sie vereinbarten 1951 die Übertragung der bisherigen Regelungen auf den Bereich der DBP.
Die Lehrlingsvergütung hieß noch „Erziehungsbeihilfe“; diese war in Lohngebiete, Ortslohn- und Altersklassen gestaffelt. Besondere Zuschläge bekamen - hier schlägt sich die Situation der unmittelbaren Nachkriegszeit nieder - Waisen bzw. Lehrlinge, deren Väter noch in Gefangenschaft waren. Mit einem Zuschlag belohnt wurden auch die Fernmeldebaulehrlinge für ihre doch mehr körperliche und kräftezehrende Arbeit. Auch für die „auswärtigen“ Lehrlinge wurde etwas getan, sie erhielten eine Unterhaltsbeihilfe für Unterkunft und Verpflegung, und da dies hinten und vorn nicht reichte, zeitweise auch ein extra Taschengeld. Später gab es bei größeren Entfernungen zum Heimatort auch bezahlte Familienheimfahrten mit zusätzlicher Freizeit und die Unterkunftskosten wurden größtenteils vom Arbeitgeber getragen.
Anfangs galt noch die 6-Tage-Woche mit 51 Stunden Arbeitszeit, schrittweise wurde dies auf eine 40-Stunden-Woche mit 5 Arbeitstagen reduziert. Der Urlaub erhöhte sich von ursprünglich 15-18 Arbeitstagen auf 24 Werktage.
Meilensteine der Tarifvertrags-Geschichte:
1924 erster Tarifvertrag mit den " Grundsätzen für Telegraphenbaulehrlinge"
1931 – 1938 Lohnkürzungen
1934 Einführung der Dienstordnung für die Arbeiter der Deutschen Reichspost
1938 Einführung des Wochenlohnes
1944 Einführung des Monatslohnes
1948 die erste Nachkriegs-Tarifvereinbarung wird wirksam
1950 Gründung der Deutschen Bundespost
1951 die Vereinbarungen werden auf den Bereich der DBP übertragen
1952 gibt es erstmals Weihnachtsgeld
1957 Neufassung des Tarifvertrages (TV Lehrl) u. a. werden Schmutzzulage und Pauschgeld festgeschrieben.
Die 42 Stunden-Woche wird eingeführt
Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung wird Pflicht.
Die Zuschläge für Fernmeldelehrlinge und für Waisen werden abgeschafft.
Die Unterhaltsbeihilfe für auswärtige Lehrlinge (Heimbewohner) wird neu geregelt.
1963 Gewährung von Beihilfen für Lehrlinge im Krankheits- und Todesfall
1964 Neufassung des Tarifvertrages für Lehrlinge. Einführung der 5 Tage - Woche
Den Lehrlingen wird ein Gehaltskonto bei den Postscheckämtern eingerichtet.
1968 Orts- und Lebensjahrklassen werden vereinheitlicht.
1969 Die Pflichtmitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt der DBP (VAP) wird eingeführt
1970 Vermögensbildung für Lehrlinge
1975 die Vergütung erhöht sich mit Vollendung des 18. Lebensjahres um 50.-- DM
1976 Neufassung des Tarifvertrages für Auszubildende (TV Azb)
1977 erstmalig wird im Juli ein Urlaubsgeld ausbezahlt
1988 der Erziehungsurlaub, der Grundwehr- und Zivildienst werden geregelt.
1992 die Vergütung überschreitet erstmals die 1000.-- DM (ab 2. Ausbildungsjahr)
1994 der letzte Tarifvertrag mit der Deutschen Bundespost wird abgeschlossen.
Besitzstandswahrung der betrieblichen Sozialleistungen und – einrichtungen,
der Selbsthilfeeinrichtung und der Wohnungsfürsorge vereinbart.
Vergütung
Die Vergütungen der Lehrlinge bei der Post
von 1925 – 1994
Zulagen
Weihnachtsgeld
- ab 01. Dezember 1952 (Tarifvertrag Nr. 49)
Weihnachtszuwendung 20.-- DM - ab 01. Dezember 1955 (Tarifvertrag Nr. 80)
Weihnachtszuwendung 20.-- DM - ab 15. Dezember 1956 (Tarifvertrag Nr. 92)
Weihnachtszuwendung: 50 v. H. der Lehrlingsvergütung - ab 15. Dezember 1960 (Tarifvertrag Nr.159)
Weihnachtszuwendung 50.-- DM - ab 15. Dezember 1964 (Tarifvertrag Nr.198 + 208)
Weihnachtszuwendung:
1. + 2. Lehrjahr 50.-- DM
3. + 4. Lehrjahr 55.-- DM - ab 01. Dezember 1968 (Tarifvertrag Nr. 250)
Weihnachtszuwendung:
1968 40 v. H..
1969/70 50 v. H.
1971 66 2/3 v. H.
der Lehrlingsvergütung für den Oktober - ab 01. Dezember 1969 (Tarifvertrag Nr. 260)
Weihnachtszuwendung:
1969/70 50 v. H..+ 25.-- DM
1971 66 2/3 v. H.. + 30.-- DM - ab 01. Dezember 1973 (Tarifvertrag Nr. 324 + 327)
Weihnachtszuwendung: 100 v. H. der Lehrlingsvergütung
Urlaubsgeld
- 01. Februar 1977 (Tarifvertrag Nr. 354)
erstmalig Urlaubsgeld von 100,-- DM - 01. März 1979 (Tarifvertrag Nr. 354)
Erhöhung auf 200,-- DM - 01. Januar 1986 (Tarifvertrag Nr. 380)
Erhöhung auf 300,-- DM - 01. Januar 1992 (Tarifvertrag Nr. 417)
Erhöhung auf 500,-- DM
Zuschläge und Zulagen
- ab 01. 02. 1944 (Amtsblatt-Vfg 236/1944)
Telegraphenbaulehrlinge erhalten ab 3. LJ einen Zuschlag von 10,-- RM brutto - ab 01. 07. 1948 (Amtsblatt-Vfg 97/1949) Beilage
Telegraphenbaulehrlinge erhalten ab 3. Lj einen Zuschlag von 13.-- DM brutto
Halb- oder Vollwaisen erhalten einen Zulage von 10.-- DM - ab 01. 10. 1951 (Amtsblatt-Vfg 257/1952) Zusatzvereinbarung Nr. 42
Fernmeldebaulehrlinge erhalten
vom 3. Lj ab einen Zuschlag von 15.-- DM - ab 01. 10. 1955 (Tarifvertrag Nr. 78)
Fernmeldebaulehrlinge und Fernmeldelehrlinge erhalten
vom 3. Lj ab einen Zuschlag von 20.-- DM - ab 01. 10. 1957 (Tarifvertrag Nr. 106)
die Zuschläge für Fernmeldebau- und Fernmeldelehrlinge und
die Zulage für Halb- und Vollwaisen werden mit Wirkung 30.September 1957 abgeschafft. - ab 01. 01. 1975 (Tarifvertrag Nr. 341)
Die Lehrlingsvergütung erhöht sich ab dem 18. Lebensjahr um 50,-- DM - ab 01. 03. 1979 (Tarifvertrag Nr. 354)
Die Lehrlingsvergütung erhöht sich ab dem 18. Lebensjahr um 40,-- DM - ab 01. 01. 1992 (Tarifvertrag Nr. 417)
Wegfall der Vergütungserhöhung ab 18. Lebensjahr
Schmutzzulage
(Lehrlinge, die schmutz- oder gesundheitsgefährdende
Arbeiten verrichten, erhalten zu ihrer Vergütung Zulagen)
TV Arb - Liste der Arbeiten (Anlage4) |
- ab 01. März 1953 (Amtsblatt-Vfg 312/1953)
bei schmutz- oder gesundheitsgefährdender Arbeit
bis 4 Std 45 Pf
über 4 Std 60 Pf
bei schmutz- und gesundheitsgefährdender Arbeit
täglich 1.--DM
bei Arbeiten mit Teerölmasten
zusätzlich 60 Pf
- ab 01. Oktober 1965
Mindestens 10 Minuten am Tag 1,-- DM
Insgesamt mehr als 4 Std am Tag 1,80 DM
Bei erschwerten Bedingungen
Mindestens 10 Minuten am Tag 1,80 DM
Insgesamt mehr als 4 Std am Tag 2,70 DM
Pauschgeld
(Dem Lehrling werden bei Beschäftigung im Telegraphenbau-, Kabelmeß-
oder Störungsdienst außerhalb des Nahbereiches der ständigen Dienststelle
die im Tarifvertrag für die Arbeiter der DRP festgesetzten Entschädigungen gewährt.)
- ab 01. Juni 1926 (Amtsblatt-Vfg 285/1926) 50 Pfg
- ab 21. September 1928 (Amtsblatt-Vfg 176/1928) 40 Pfg
(Lehrlinge, die im Außendienst beschäftigt sind, erhalten Entschädigung nach
den geltenden Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der DBP)
- ab 01. Juli 1950 0,70 DM
- ab 01. Juli 1958 1,00 DM
- ab 01. Januar 1961 1,40 DM
- ab 01. Juli 1964 1,95 DM
Arbeitszeit + Urlaub
Urlaub
- ab 01. Januar 1925 (Amtsblatt-Vfg 814/1924)
1. Lehrjahr 12 Tage
2. Lehrjahr 8 Tage
3. Lehrjahr 6 Tage - ab 20. Mai 1934 (Amtsblatt-Vfg 187/1934)
im vollendeten Lebensjahr
von 14 Jahren 14 Arbeitstage
von 15 Jahren 14 Arbeitstage
von 16 Jahren 12 Arbeitstage
von 17 Jahren 10 Arbeitstage
von 18 Jahren 8 Arbeitstage - ab 01. April 1944 (Amtsblatt-Vfg 340/1938)
vor Vollendung des 16. Lebensjahres 18 Arbeitstage
vor Vollendung des 17. Lebensjahres 15 Arbeitstage
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 12 Arbeitstage - ab 01. August 1947(Amtsblatt-Vfg 236/44)
vor Vollendung des 16. Lebensjahres 18 Arbeitstage
vor Vollendung des 17. Lebensjahres 15. Arbeitstage - ab 01. Juli 1948 (Amtsblatt-Vfg 97/1949) Beilage
24 Arbeitstage für alle - ab 01. Oktober 1957 (Tarifvertrag Nr. 106)
24 Werktage für alle - ab 01. Februar 1978 (Tarifvertrag Nr. 352)
27 Werktage für alle - ab 01. Juli 1979 (Tarifvertrag Nr. 355)
für den noch nicht 16 Jahre
alten Auszubildenden 3o Werktage
alle übrigen Auszubildenden 27 Werktage - ab 01. März 1980 (Tarifvertrag Nr. 359)
für den noch nicht 16 Jahre
alten Auszubildenden 3o Werktage
alle übrigen Auszubildenden 29 Werktage - ab 01. März 1982 (Tarifvertrag Nr. 368)
30 Werktage für alle Auszubildenden - ab 01. Oktober 1982 (Tarifvertrag Nr. 369)
25 Arbeitstage für alle Auszubildenden - ab 01. Januar 1988 (Tarifvertrag Nr. 388)
2 Ausbildungstage Freistellung
Arbeitszeit
- ab 01. Januar 1925 (Amtsblatt-Vfg 814/1924)
(Die tägliche Arbeitszeit ist die gleiche wie die der Arbeiter)
51 Stunden pro Woche - ab 01. Februar 1944 (Amtsblatt-Vfg 236/1944)
48 Stunden pro Woche - ab 01. Oktober 1957 (Tarifvertrag Nr. 106)
42 Stunden in der Woche
(Die Arbeitszeit der Lehrlinge beträgt in 2 aufeinanderfolgenden Wochen
84 Stunden; sie darf täglich 8 Stunden nicht überschreiten.
(es wird jeden 2. Samstag gearbeitet)) - ab 01. Januar 1964 (Tarifvertrag Nr. 198)
Für Lehrlinge unter 16 Jahre:
40 Stunden in der Woche.
für Lehrlinge über 16 Jahre: (84 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen)
Einführung der 5-Tage - Woche.
Sonstiges
Unterhaltsbeihilfe
(Den auswärtigen Lehrlingen, die nicht täglich an ihren Heimatort zurückkehren können
und daher am Ort der Lehrwerkstatt wohnen müssen, wird eine Unterhaltsbeihilfe gewährt.)
- ab 01. 04. 1938 (Amtsblatt-Vfg 340/1938)
1. LJ 50.-- RM
2. LJ 40.-- RM
3. LJ 25.-- RM
4. LJ 10.-- RM - ab 01. 07. 1948 (Amtsblatt-Vfg 97/1949)
1. Lj 50.-- DM
2. Lj 40.-- DM
3. Lj 30.-- DM
4. Lj 20.-- DM - ab 01. 10. 1957 (Tarifvertrag Nr. 106)
Von der Vergütung werden 50.-- DM einbehalten
Es sind jedoch mindestens 20.-- DM auszuzahlen. - ab 01. 01. 1968 (Tarifvertrag Nr. 242)
ab 3. Lehrjahr wird von der Vergütung 60.-- DM einbehalten
|
|
Taschengeld
(Ist der Lehrling auf Kosten des Lehrherrn in einem Jugendwohnheim untergebracht
und verpflegt, so erhält der Lehrling neben Kost und Wohnung ein Taschengeld)
- ab 01. 02. 1944 (Amtsblatt-Vfg 236/1944)
1. Lj 4.-- RM
2. Lj 6.-- RM
3. Lj 8.-- RM
4. Lj 10.-- RM - ab 01. 07. 1948 (Amtsblatt-Vfg 97/1949)
1. Lj 8.-- DM
2. Lj 12.-- DM
3. Lj 16.-- DM
4. Lj 20.-- DM
Telegraphenbaulehrlinge ab 3. Lehrjahr zusätzlich 7,50.-- DM brutto - ab 01. 10. 1951 (Amtsblatt-Vfg 257/1952) Zusatzvereinbarung Nr. 42
1.Lj 12.-- DM
2.Lj 16.-- DM
3.Lj 20.-- DM
4.Lj 25 .-- DM
Fernmeldebaulehrlinge erhalten vom 3.Lehrjahr ab
einen Zuschlag von 10.-- DM brutto - ab 01. 10. 1955 (Tarifvertrag Nr. 78)
1.Lj 18.-- DM
2.Lj 20.-- DM
3.Lj 25.-- DM
4.Lj 30 .-- DM
Fernmeldebau- und Fernmeldelehrlinge erhalten vom 3. Lehrjahr ab
zu dem Taschengeld einen Zuschlag von 10.-- DM brutto - ab 01. 10. 57 (Tarifvertrag Nr. 106)
Das Taschengeld für Fernmeldebau- und Fernmeldelehrling
wird mit Wirkung 31.09.57 abgeschafft
Familienheimfahrten
(Bezahlte Familienheimfahrten können den Lehrlingen gewährt werden, wenn die
Entfernung zwischen dem Ort der Lehrwerkstatt und dem Heimatort mehr als 100 km beträgt)
- ab 01. 02. 1944 (Amtsblatt-Vfg 237/44)
Freizeit dreimal im Jahr
von 100 km bis 300 km 2 Werktage
von mehr als 300 km 3 Werktage - ab 01. 04. 1951 (Amtsblatt-Vfg 327/51) Zusatzvereinbarung Nr.28
viermal im Urlaubsjahr Freizeit zur Familienheimfahrt. - ab 01. 10. 1957 (Tarifvertrag Nr. 106)
vierteljährlich mit 2 Werktagen Urlaub
Bei Familienheimfahrten bis 100 km werden nur Fahrkosten erstattet. - ab 01. 01. 1964 (Tarifvertrag Nr. 164)
alle zwei Monate, der Urlaub beträgt insgesamt 8 Werktage - ab 01. 02. 1976 (Tarifvertrag Nr. 345)
monatlich eine bezahlte Familienheimfahrt für alle Auswärtigen
von mehr als 100 km 8 Ausbildungstage Urlaub
von mehr als 300 km 12 Ausbildungstage Urlaub - ab 01. 07. 1979 (Tarifvertrag Nr. 355)
von mehr als 100 km oder
mehr als 3 Std Fahrzeit 8 Ausbildungstage
von mehr als 300 km 12 Ausbildungstage
Abzüge
Sozialabgaben
Ab 1947 wurden die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber bezahlt
1957 mit Neuordnung der Rentenversicherung hatten auch die Lehrlinge
Sozialabgaben zu entrichten
Arbeitnehmeranteil - Angaben in %
Gültig ab |
GRV |
GKV |
AloV |
PflV |
gesamt |
01.06.57 |
7,00 |
3,90 |
1,00 |
11,90 |
|
01.01.58 |
7,00 |
4,20 |
1,00 |
12,20 |
|
01.01.61 |
7,00 |
4,70 |
1,00 |
12,70 |
|
01.01.62 |
7,00 |
4,80 |
0,70 |
12,50 |
|
01.01.64 |
7,00 |
4,85 |
0,65 |
12,55 |
|
01.01.65 |
7,00 |
4,90 |
0,65 |
12,60 |
|
01.01.66 |
7,00 |
5,00 |
0,65 |
12,65 |
|
01.01.67 |
7,00 |
5,05 |
0,65 |
12,70 |
|
01.01.68 |
7,50 |
5,10 |
0,65 |
13,25 |
|
01.01.69 |
8,00 |
5,25 |
0,65 |
13,90 |
|
01.01.70 |
8,50 |
4,10 |
0,65 |
13,25 |
|
… |
|||||
01.01.98 |
10.15 |
6,80 |
3,25 |
0,85 |
21.95 |
… |
|||||
01.01.09 |
9,95 |
7,45 |
1,40 |
0,975 |
19,775 |
gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
’’ Krankenversicherung (GKV)
Arbeitslosenversicherung (AloV)
Pflegeversicherung (PflV)
Steuern
Lohnsteuer
Im Normalfall hatte der Lehrling keine Lohnsteuer zu entrichten.
Kirchensteuer
8% der erhobenen Lohnsteuer
Gewerkschaftsbeiträge
Der Betragssatz der DPG lag laut Satzung während des gesamten Zeitraums bei
0,5% des Bruttolohns (abzüglich des Kinderzuschlags).
Lediglich für 1949 (- 1953) wird ein Beitragssatz vom 1% genannt